AGB

1. Allgemeine Bestimmungen


 

1.1 Allgemeines


 

1.1.1 Alle Angebote von uns und Vereinbarungen mit uns erfolgen auf der Grundlage dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Von uns nicht anerkannte Kundenbedingungen sind nicht bindend.


 

1.1.2 Ergänzend gelten die Lieferbedingungen der relevanten Hersteller.


 

1.1.3 Angebote sind freibleibend. Bei Sonderanfertigungen durch uns besteht eine Bindung von zwei Monaten. AnschlieĂźend sind auch diese freibleibend, wenn nicht anderes schriftlich vereinbart wird.


 

1.2. Auftragsbestätigung


 

1.2.1 Mit der Auftragserteilung erkennt der Käufer die Lieferbedingungen an.


 

1.2.2 Alle Vereinbarungen bedĂĽrfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns gilt die Rechnung als schriftliche Auftragsbestätigung.


 

1.2.3 Bei Anzeichen einer Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden im Sinne des Â§ 321 BGB sind wir berechtigt, die Lieferung zurĂĽckzuhalten, bis der Kaufpreis bezahlt oder fĂĽr diesen Sicherheit geleistet wird oder vom Vertrag zurĂĽckzutreten.


 

1.3 Stornierung, RĂĽcktritt, WarenrĂĽcknahme


 

1.3.1 Wird der Vertrag auf Wunsch des Käufers kulanzhalber aufgehoben, sind wir berechtigt, fĂĽr Transport-, Montage- und ähnliche Vertragskosten entstehende Aufwendungen als Schadensersatz zu verlangen. Wir sind berechtigt, mindestens 10% des Auftragswertes pauschal als Schadensersatz zu verlangen, falls der Käufer nicht einen geringeren Schaden nachweist.


 

1.3.2 Bei Lieferung von Sonderanfertigungen (siehe Ziffer 1.3.5) wird eine freiwillige Vertragsaufhebung grundsätzlich nicht gewährt.


 

1.3.3 Beim Kauf auf Probe wird der Kaufvertrag durch die Nichtbilligung aufgelöst. FĂĽr Ware, die beim Abnehmer im Gebrauch war (Musterware), können wir einseitig eine Wertminderung bis zu 50% verlangen, es sei denn, der Käufer weist eine geringere Minderung nach. Nach Ablauf von zwölf Monaten oder im Falle von beschädigter und ohne besondere Reparatur nicht mehr zweckgemäß verwendbarer Ware sind eine Auflösung des Kaufvertrages und die RĂĽckgabe der Ware nicht mehr zulässig.


 

1.3.4 Die Nichtbilligung hat unverzĂĽglich nach Lieferung zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


 

1.3.5 Sonderanfertigungen sind Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt worden sind oder nicht in Preislisten gefĂĽhrt werden. Bei MusterstĂĽcken in Sonderanfertigung besteht kein Recht zur Vertragsauflösung durch Nichtbilligung. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


 

1.4 Transport


 

1.4.1 Der Versand der Ware erfolgt innerhalb Deutschlands einschlieĂźlich evtl. erforderlicher Verpackung frei Haus (bis hinter die erste TĂĽr). FĂĽr Auslieferungen an eine besondere Versandadresse oder in einer besonderen Auslieferungsart gilt eine besondere Preisliste.


 

1.4.2 Bei Versand durch Fahrzeug oder Vertragsspediteur von uns geht die Gefahr mit der Ăśbergabe der Ware an den Käufer auf diesen ĂĽber.


 

1.4.3 Das Transportrisiko, d.h. die Gefahr eines Verlustes bzw. einer Beschädigung der Ware während der Beförderung, die weder wir noch der Empfänger verschuldet haben, tragen wir. Dies nur unter der besonderen Voraussetzung, dass der Empfänger uns eine Bescheinigung des Spediteurs unverzĂĽglich zur VerfĂĽgung stellt. Dies kann auf Lieferschein, Frachtpapieren etc. sein. Angegeben sein mĂĽssen soweit möglich Art, Umfang und Entstehung des festgestellten Transportschadens mit Gegenzeichnung des FrachtfĂĽhrers.


 

1.4.4 Bei Selbstabholung der Ware durch den Käufer oder dessen Beauftragte geht die Gefahr bei Ăśbergabe der Ware an diese ĂĽber.


 

1.5 Lieferzeit und Lieferbehinderung


 

1.5.1 Die Bestimmung des Auslieferungstags in der vereinbarten Lieferwoche bleibt uns vorbehalten.


 

1.5.2 Soweit wir an der rechtzeitigen ErfĂĽllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer, auĂźergewöhnlicher Ereignisse gehindert sind, verlängert sich die Lieferzeit in entsprechendem Umfang. Dies gilt, wenn trotz Sorgfalt in zumutbarem Umfang die Verzögerung bei uns oder den Zulieferanten nicht abwendbar war. Wird die Lieferung oder Leistung fĂĽr uns durch Ereignisse vorgenannter oder ähnlicher Art unmöglich, so werden wir und der Käufer von unseren Leistungsverpflichtungen frei. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, falls der Käufer schuldlos daran gehindert ist, seine Abnahmeverpflichtung zu erfĂĽllen.


 

1.5.3 FĂĽr Aufträge, die mit keiner festen Lieferzeit bestätigt werden können (Abrufaufträge), gilt eine Mindestabruffrist von 30 Tagen. Anderes muss schriftlich vereinbart werden.


 

1.5.4 Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen und Abrufaufträgen, nicht fristgemäß abgenommen, so sind wir berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten (z. B. durch Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung unter Ziffer 1.3.1 entsprechend. Sofern der Käufer geplante Lieferungen absagt mit der MaĂźgabe, dass die Lieferung später erfolgen soll, hat der Käufer Verteuerungen der Ware, die aufgrund ihrer späteren Herstellung entstehen, zu ĂĽbernehmen.


 

1.6 Preise und Zahlung


 

1.6.1 Die Preise gelten ab Werk einschlieĂźlich Verladung, jedoch ausschlieĂźlich Sonderverpackung. Hinzu kommt die jeweils gĂĽltige Mehrwertsteuer. Andere Vereinbarungen bedĂĽrfen der Schriftform.


 

1.6.2 Mangels abweichender Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag 8 Tage nach dem Rechnungsdatum fällig. FĂĽr die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift bei unserer Zahlstelle maĂźgeblich. Skonti werden nur nach Absprache gewährt.


 

1.6.3 Schecks und Wechsel bedĂĽrfen einer besonderen Vereinbarung.


 

1.6.4 Bei Zahlungen nach Fälligkeit oder bei gestundeter Zahlung sind die bankĂĽblichen Sollzinsen – zumindest aber Verzugszinsen in Höhe von 5% ĂĽber dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu entrichten, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.


 

1.6.5 Die ZurĂĽckbehaltung von fälligen Kaufpreisen aufgrund von Forderungen des Käufers aus anderen Geschäften ist ebenso wie die Aufrechnung mit solchen Forderungen ausgeschlossen, es sei denn, diese sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.


 

1.6.6 FĂĽr vereinbarte und ausgefĂĽhrte Teillieferungen ist der vereinbarte Kaufpreis mindestens zum entsprechenden Teil fällig.


 

1.7 Gewährleistung


 

1.7.1 Die Gewährleistung umfasst alle Mängel, die ihre Ursache im Material, in der Verarbeitung oder in der Konstruktion der Ware haben.


 

1.7.2 Eine Gewährleistung besteht nicht: a) fĂĽr konstruktionsbedingte Mängel bei Sonderanfertigungen, die nach Konstruktionsvorgaben des Auftraggebers hergestellt worden sind; b) fĂĽr Schäden, die auf natĂĽrlichem VerschleiĂź oder auf unsachgemäßer Behandlung beruhen; c) fĂĽr branchenĂĽbliche technologisch begrĂĽndete Abweichungen in den MaĂźen, der Form sowie fĂĽr nicht behebbare, z.B. in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen und fĂĽr genaue Ăśbereinstimmung mit Farbmustern sowie fĂĽr die Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen MöbelstĂĽcken.


 

1.7.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe der Ware.


 

1.7.4 Bei berechtigten Beanstandungen steht uns das Recht zu, die Ware entweder nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Käufer steht das Recht zur Minderung oder zur Wandlung nur dann zu, wenn uns die Nachbesserung zweimal vergeblich vorgenommen oder Ersatz der Lieferung entweder nicht in angemessener Frist durchgefĂĽhrt, oder diese Behelfe nicht zur Beseitigung des Mangels gefĂĽhrt haben.


 

1.8 Beanstandung von Mängel und Haftungsfreizeichnung


 

1.8.1 Der Käufer muss die Ware unverzĂĽglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel oder Falschlieferung hin untersuchen und uns Beanstandungen unverzĂĽglich schriftlich anzeigen. Zeigt sich ein Mangel erst später, muss die Anzeige ebenfalls unverzĂĽglich nach dessen Entdeckung erfolgen. Unterlässt der Käufer diese unverzĂĽgliche Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und die Gewährleistungsverpflichtung erlischt hinsichtlich dieses Mangels.


 

1.8.2 Ăśber die hier genannten Gewährleistungsrechte hinausgehende AnsprĂĽche des Käufers, insbesondere SchadensersatzansprĂĽche einschlieĂźlich eines entgangenen Gewinnes oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht,

soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von unserer Seite beruht. Ein Haftungsausschluss gilt nicht fĂĽr die Fälle der in §476 BGB genannten Art (arglistiges Verschweigen von Mängeln oder Vortäuschen von Eigenschaften).


 

1.8.3 Mit Ausnahme von AnsprĂĽchen, die auch deliktisch begrĂĽndet sind und fĂĽr die eine Verjährungsfrist von drei Jahren gilt, verjähren alle AnsprĂĽche des Käufers spätestens nach zwei Jahren ab Vertragsschluss, soweit sie nicht schon nach §477 BGB einer sechsmonatigen Verjährungsfrist unterliegen.


 

1.9 Eigentumsvorbehalt


 

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß §455 BGB mit folgenden Erweiterungen:


 

1.9.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung der Gesamtforderungen - auch zukĂĽnftigen - aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Dies gilt auch dann, wenn eine Zahlung auf eine bestimmte Lieferung geleistet wurde.


 

1.9.2 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräuĂźern. Er tritt die ihm bezĂĽglich der Vorbehaltsware aus der VeräuĂźerung oder einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe, also auch hinsichtlich seines Mehrerlöses, an uns ab.


 

1.9.3 Ăśbersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers zu entsprechender Freigabe bzw. RĂĽckĂĽbertragung verpflichtet.


 

1.9.4 Bis auf Widerruf ist der Käufer ermächtigt, die abgetretene Forderung aus der WeiterveräuĂźerung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf erfolgt erst dann, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder in Vermögensverfall gerät.


 

1.9.5 Die Vorbehaltsware ist vom Käufer gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.


 

1.9.6 Der Käufer hat bei einem etwaigen Ăśbergang des Geschäfts auf einen Dritten diesen von unserem Vorbehaltseigentum und dem verlängerten bzw. erweiterten Eigentumsvorbehalt zu unterrichten und dem Dritten die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen zu ĂĽbertragen.


 

1.10 Muster und Zeichnungen


 

Wir behalten uns an allen unseren Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Mustern und sonstigen Unterlagen die Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Sie sind auf Verlangen unverzĂĽglich zurĂĽckzusenden und dĂĽrfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.


 

1.11 ErfĂĽllungsort und Gerichtsstand


 

ErfĂĽllungsort fĂĽr die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferers. FĂĽr sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit Vollkaufleuten oder einer juristischen Person des Ă¶ffentlichen Rechts ist der Gerichtsstand der Sitz des Lieferers. Bei Nichtkaufleuten richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.


 

1.12 Schlussbemerkung / Sonstiges


 

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB wird die Rechtswirksamkeit der ĂĽbrigen Bedingungen des Vertrags nicht berĂĽhrt.


 

2. Besondere Bestimmungen fĂĽr Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden, KĂĽchen und Innenausbau


 

Ergänzend gelten bei der Lieferung und der Montage von Schrank- und Trennwänden, InnenausbaumaĂźnahmen und KĂĽcheninstallationen die nachfolgenden Bestimmungen.


 

2.1 Angebot


 

2.1.1 Zum Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, MaĂźe, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maĂźgebend, soweit sie nicht ausdrĂĽcklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Ă„nderungen gegenĂĽber Prospektangaben bleiben vorbehalten. Eine Bezugnahme auf DIN-Vorschriften ist lediglich Leistungsbeschreibung und keine Zusicherung von Eigenschaften.


 

2.1.2 Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge betreffend die Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden ist die VOB/B in ihrer jeweils geltenden Fassung.


 

2.2 Termine und Fristen fĂĽr Lieferung und Leistung


 

2.2.1 Die Vereinbarung von Liefer- bzw. Montageterminen und -fristen bedarf der Schriftform. Eine Liefer- sowie Montagefrist beginnt erst mit Eingang sämtlicher vom Besteller benötigter Unterlagen wie Spezifikationen, Zeichnungen, Genehmigungen, Zeichnungsfreigaben, etc. Eine Verschiebung des Termins der Auftragsklarstellung (Freigabe der Werkzeichnung) verlängert sämtliche Folgetermine entsprechend.


 

2.2.2 Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt sowie auf Grund von Ereignissen, die fĂĽr uns unvorhergesehen waren oder auf deren Beginn und Dauer wir keinen Einfluss haben, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Ursachen sind z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen, etc. Dies gilt auch, wenn diese bei unseren Zulieferern eintreten. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Ereignisse zuzĂĽglich einer angemessenen Wiederaufnahmefrist zu verschieben.


 

2.2.3 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.


 

2.2.4 Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller ĂĽber.


 

2.3 MaĂźe


 

2.3.1 Das AufmaĂź der Einbauräume, der Tragkonstruktion und ĂĽbriger baulicher Gegebenheiten zwecks passungsgerechter Innenwandbemessung, Konstruktion und AusfĂĽhrung kann entfallen, wenn die in den DIN-Bestimmungen 18201 und 18202 genannten geometrischen Eigenschaften fĂĽr die Einbauräume von dem fĂĽr die GesamtbaudurchfĂĽhrung Verantwortlichen gewährleistet werden. In diesem Falle liegt das Risiko fĂĽr Mehrkosten bei etwaigen MaĂźabweichungen beim Besteller.


 

2.3.2 Ist dies nicht der Fall oder lassen die vorgelegten Planungsunterlagen oder der bisherige Bauzustand Passungsschwierigkeiten erwarten, so mĂĽssen die lichten Breiten- und HöhenmaĂźe auf der Baustelle aufgenommen werden, und zwar an der Breite am Boden, an der Decke und in der mittleren Höhe, in der Höhe am Anfang und am Ende und im Abstand von jeweils 2 m dazwischen. Ist der FuĂźboden nicht fertig und nur die Rohdecke vorhanden, wird das Vorhandensein eines Meterrisses vorausgesetzt. Ebenso sind alle fĂĽr das AufmaĂź notwendigen und fĂĽr alle Gewerke vereinbarten Anschluss- und Bezugspunkte vom Auftraggeber nachzuweisen.


 

2.3.3 Wird bei Auftragserteilung TeilaufmaĂź beigefĂĽgt, sind die Angebotszeichnungen hinsichtlich der BaumaĂźe verbindlich.


 

2.4 Angrenzende Bauteile


 

2.4.1 Angrenzende Bauteile mĂĽssen so beschaffen sein, dass sie einen ordnungsgemäßen Anschluss der umsetzbaren Innenwandkonstruktion gewährleisten und die bauphysikalischenWerte, welche zwischen den Parteien gesondert vereinbart sind, ermöglichen. Auflage und Anschlussflächen mĂĽssen die Anforderungen der Verbindungskonstruktion und des Verbindungsmittels erfĂĽllen. Sie mĂĽssen eben, ohne Struktur, Risse o. ä. sein.


 

2.4.2 Die Materialeigenschaften mĂĽssen die Aufnahme und die FunktionstĂĽchtigkeit der Befestigungsmittel langfristig gewährleisten. Dauernde Wechselbeanspruchungen durch die Nutzung des Gebäudes und der Räume sind zu berĂĽcksichtigen.


 

2.4.3 MaĂźabweichungen der angrenzenden Bauteile mĂĽssen, soweit sie bei ordnungsgemäßer BauausfĂĽhrung unvermeidbar sind und die nachfolgenden Ausgleichsmöglichkeiten der Innenwände nicht ĂĽberschreiten, aufgenommen werden. FĂĽr den MaĂźausgleich werden die Anforderungen der DIN 18202 Tabelle 3 vereinbart. Lageabweichungen und Gestaltungsabweichungen auĂźerhalb dieser Anforderungen gehen zu Lasten des Bestellers und berechtigen uns zu Nachforderungen.


 

2.4.4 Alle vereinbarten oder angebotenen Schalldämmwerte beziehen sich auf die jeweils neueste Fassung der DIN 4109. Die Anforderungen, ausgedrĂĽckt in Dezibel (dB), beziehen sich auf das bewertete Bauschalldämm-MaĂź, gemessen im Labor. Abweichungen dieser zertifizierten Laborwerte, die im eingebauten Zustand durch die Gegebenheiten der Räumlichkeiten sowie der angrenzenden Bauteile herrĂĽhren, sind von uns nicht zu vertreten.


 

2.4.5 Bestellerseits gewĂĽnschte Nachmessungen, ob angrenzende Bauteile Einfluss auf die angebotenen Schalldämmwerte haben, sind vom Besteller zu vergĂĽten. Die entsprechende PrĂĽfungspflicht obliegt gleichfalls dem Besteller.


 

2.5 Montage


 

2.5.1 Soweit nicht ausdrĂĽcklich vereinbart, sind die Montagekosten im Nettopreis nicht enthalten.


 

2.5.2 Der Besteller ist dafĂĽr verantwortlich, dass die Montage ohne Behinderung durch Dritte und ohne Unterbrechung durchgefĂĽhrt werden kann. Er ist weiterhin dafĂĽr verantwortlich, dass Durchgänge und TĂĽren so dimensioniert sind, dass die einzubauenden Elemente ungehindert transportiert werden können. Art, Mittel und Kosten fĂĽr den Vertikaltransport sind in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. HierfĂĽr sind geeignet: genĂĽgend groĂźer Bauaufzug, genĂĽgend groĂźes Treppenhaus, freie Leitungsschächte, geeignete Ă–ffnungen in Fassaden.


 

2.5.3 Der Besteller stellt fĂĽr die kostenlose Zwischenlagerung der Elemente geeignete, ausreichend groĂźe Flächen und Räume zur VerfĂĽgung. Die Festlegung von Lagerflächen und – räumen erfolgt in Abstimmung mit uns. Der Besteller ist dafĂĽr verantwortlich, dass die klimatischen Bedingungen der Lagerflächen und –räume auch fĂĽr eine längere Lagerdauer geeignet sind.


 

2.5.4 Die Belastungsmöglichkeiten der Decken und des FuĂźbodenaufbaus sind vom Auftraggeber/ Besteller in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.


 

2.5.5 FĂĽr die Lagerung von Kleinteilen, Werkzeugen, etc. sind vom Auftraggeber abschlieĂźbare Räume zur VerfĂĽgung zu stellen.


 

2.5.6 Der Auftraggeber hat dafĂĽr Sorge zu tragen, dass die Einbauräume ausreichend beleuchtet, gleichmäßig beheizt und gesäubert sind.


 

2.5.7 Der Auftraggeber trägt dafĂĽr Sorge, dass der fĂĽr die Montage benötigte Baustrom rechtzeitig und ausreichend zur VerfĂĽgung steht.


 

2.6 Zahlung


 

2.6.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt bei Projekten mit einem Volumen von mehr als Euro 25.000,00 bei Lieferung und Montage von Schrank- und Trennwänden folgender Zahlungsplan:


 

- Vorauszahlung in Höhe von 40% der Auftragssumme bei Auftragserteilung


 

- Abschlagszahlung in Höhe von 30% der Auftragssumme bei Bereitstellungsanzeige der vertragsgemäß bereitgestellten Ware


 

- Abschlagszahlung in Höhe von weiteren 25% der Auftragssumme bei Montageende


 

- Restzahlung von 5% innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung (Rechnungsdatum zzgl. 3 Tage) gemäß Ziffer 1.6.


 

2.6.2 Wir erstellen ĂĽber die fälligen Abschlagszahlungen Rechnungen. FĂĽr sonstige Rechnungen gilt die Regelung in Ziffer 1.6.


 

2.6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn uns ĂĽber den Betrag verfĂĽgen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und gutgeschrieben ist.


 

2.6.4 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechen. Der Besteller wird ĂĽber die Art der erfolgten Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.


 

2.6.5 Gerät der Besteller in Verzug, so ist der Lieferer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ĂĽber dem Basis-Zinssatz nach § 1 des Diskont-Ăśberleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.


 

2.6.6 Werden uns Umstände bekannt, die die KreditwĂĽrdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, dieser seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die KreditwĂĽrdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Fall auĂźerdem berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und kĂĽnftige Leistungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen.


 

2.6.7 Der Besteller ist zur Aufrechnung, ZurĂĽckbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn seine GegenansprĂĽche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur ZurĂĽckbehaltung ist der Besteller ferner lediglich wegen GegenansprĂĽchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt. Die Höhe des ZurĂĽckbehaltungsrechtes bestimmt sich nach §641 Abs. 3 BGB.


 

2.6.8 Eventuell eingereichte BĂĽrgschaften sind uns entsprechend dem Leistungsfortschritt unverzĂĽglich zurĂĽckzugeben.


 

2.7 Abrechnung


 

2.7.1 Grundlage zur Ermittlung des Leistungsumfanges sind die vom Besteller genehmigten Zeichnungen. Es wird nach Elementen ausgeschrieben und abgerechnet. Als Element ist dabei der einzelne Raster in seiner Gesamthöhe zu verstehen. Hierin sind enthalten Boden- und DeckenanschlĂĽsse sowie die Verbindungsteile.


 

2.7.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind besonders zu vergĂĽten: Pass-StĂĽcke, FuĂźanschlĂĽsse, AnschlĂĽsse an feste Bauteile, Eckausbildungen, freie WandanschlĂĽsse, Bohrungen, Vorrichtungen fĂĽr Elektro- und Sanitäreinbauten, AuĂźenklingungen und Ausschnitte, Sonderaussteifungen.


 

2.7.3 Preise fĂĽr Leistungen, die in den Auftragsunterlagen nicht genannt sind, aber zur gebrauchsfertigen Herstellung des Objektes gehören, werden unter Bezug auf die Einzelpreise der vertraglichen Leistungen ermittelt.


 

2.7.4 Verlangt der Besteller Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen, die uns nach dem Auftrag nicht zu stellen hat, so erfolgt eine besondere VergĂĽtung durch den Besteller.


 

2.8 Abnahme


 

Es erfolgt eine förmliche Abnahme bei Montageende gemäß §12 VOB/B.


 

2.9 Gewährleistung


 

2.9.1 Die Gewährleistung richtet sich nach der VOB/B. Weitergehende AnsprĂĽche des Bestellers, insbesondere der Anspruch auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen, wenn nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen.


 

2.9.2 Der Besteller ist verpflichtet, Beanstandungen oder Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung uns schriftlich mitzuteilen. Die Regelung des §377 HGB bleibt unberĂĽhrt.


 

2.10 Eigentumsvorbehalt


 

2.10.1 Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets fĂĽr uns, jedoch ohne Verpflichtung fĂĽr uns


 

2.10.2 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräuĂźern, solange er nicht im Verzug ist.


 

2.10.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzĂĽglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.


 

2.10.4 Bei Zahlungsverzug und anderem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurĂĽckzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der HerausgabeansprĂĽche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der ZurĂĽcknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein RĂĽcktritt vom Vertrag.


 


 

Zeilfelder Vertrieb GmbH


 

DudenstraĂźe 52, 68167 Mannheim


 

Amtsgericht Mannheim, HRB 3607

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